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Beendigung des Beamtenverhältnisses und Übertragbarkeit anderer Ämter bei Dienstunfähigkeit
Ist Teil von
Potsdamer Rechtswissenschaftliche Reihe : 6
Ort / Verlag
Berlin, Heidelberg : Springer Berlin Heidelberg
Erscheinungsjahr
1999
Beschreibungen/Notizen
I Der Tatbestand der dauernden Dienstunfähigkeit -- 1. Die Erfüllung der Dienstpflichten als Ausgangspunkt für die Beurteilung der Dienstfähigkeit -- 2. Gesundheitliche Beeinträchtigung als Voraussetzung der Dienstunfähigkeit -- 3. Der Ursachenzusammenhang zwischen dem gesundheitlichen Zustand des Beamten und der dauernden Unfähig-keit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten -- 4. Die zeitliche Mindestgrenze für die Bejahung dauernder Dienstunfähigkeit -- 5. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Dienstunfähigkeit als Gegenstand einer gerichtlich nur eingeschränkt nachprüf-baren Behördenentscheidung -- 6. Die vermutete Dienstunfähigkeit nach § 42 I 2 BBG -- 7. Besondere Dienstunfähigkeit bei bestimmten Beamtengruppen -- 8 Fazit -- II Die Feststellung dauernder Dienstunfähigkeit -- 1. Der tatsächliche Ausgangspunkt für die Feststellung von Dienstunfähigkeit -- 2. Allgemeine Grundsätze für das Verfahren zur Feststellung von Dienstunfähigkeit -- 3. Feststellung der Dien
Das Dienstunfähigkeitsrecht gehört zu den umstrittensten und wegen der Vielzahl vorzeitiger Ruhestandsversetzungen zu den für die Praxis bedeutsamsten Materien des Beamtenrechts. Erstmals liegt jetzt eine Gesamtdarstellung vor, die sich mit dem Rechtsbegriff der dauernden Dienstunfähigkeit, dem Verfahren ihrer Feststellung und den sich daran knüpfenden Rechtsfolgen eingehend auseinandersetzt. Erörtert werden u.a. Prallelen zum Rentenversicherungsrecht, Voraussetzungen und Grenzen amtsärztlicher Untersuchungen und die rechtlichen Möglichkeiten, unter denen andere Ämter und Funktionen zur Vermeidung von Ruhestandsversetzungen übertragen werden können. Der Aufbau orientiert sich am tatsächlichen Geschehensablauf bei der Dienstunfähigkeitsfeststellung und macht das Werk mit seinen zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen für die beamtenrechtliche Praxis unentbehrlich