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Der Arzt schließt auch mit dem Kassenpatienten einen zivilrechtlichen Vertrag ab. Allerdings können aus diesem keine direkten Zahlungsansprüche gegenüber dem Patienten hergeleitet werden. Mit Abgabe der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist der GKV-Patient daher zunächst außen vor. Honoraransprüche bestehen letztlich – mit Ausnahme einer privat vereinbarten Leistungserbringung, bei sonstiger Abbedingung oder in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen – nur gegenüber der KV, welche mit den gesetzlichen Krankenkassen das Gesamtbudget aushandelt bzw. entsprechend den gesetzlichen Vorgaben festlegt und den Ärzten im Rahmen der Honorarverteilung zur Verfügung stellt.