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Der Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB1 ist in der Vertriebsrechtspraxis von großer Bedeutung. Rechtsprechung mit Relevanz für die Auslegung von § 89b HGB wird daher stets mit besonders großem Interesse verfolgt, wie insbesondere Entscheidungen des EuGH zu Art. 17 der (Handelsvertreter-)Richtlinie 86/653/EWG („HVRL“). Dies gilt umso mehr, wenn die Ausführungen des EuGH neue, weiterführende Gesichtspunkte enthalten – wie im vorliegenden Fall.