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Räumlichkeiten, die zeitweise und kostenlos an wechselnde Mitarbeiter eines Unternehmens zur Verfügung gestellt werden (hier: zwecks Übernachtung im Rahmen der Berufsausübung), sind keine „Wohnungen“ iSd § 2 Abs 4 tir BauO 2022 und daher im (reinen) „Wohngebiet“ auch nicht zulässig.