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Ordnungswidrigkeiten in Rundfunk und Telemedien, 2017, p.65-91
Ort / Verlag
Germany: Springer Berlin / Heidelberg
Erscheinungsjahr
2017
Link zum Volltext
Quelle
Alma/SFX Local Collection
Beschreibungen/Notizen
Der Jugendschutz ist für alle Online-Medien (Rundfunk und Telemedien) im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10.9.2002, in Kraft getreten am 1.4.2003, novelliert durch Art. 5 des 19. RÄndStV vom 3./7.12.2015, einheitlich geregelt. Zwar unterliegen Telemedien dem Indizierungsverfahren nach § 18 JuSchG, jedoch richten sich die Rechtsfolgen der Indizierung gem. § 16 JuSchG nicht nach diesem Gesetz, sondern nach Landesrecht, d. h. konkret nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Bei den im Folgenden dargestellten Verbots- und Sanktionstatbeständen spricht man auch von den „relativen“ Verboten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags, weil nur die Rundfunkverbreitung generell verboten ist, das Zugänglichmachen durch Telemedien in geschlossenen Erwachsenengruppen hingegen erlaubt ist (§ 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV).