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Im Urteil vom 18.08.2017 (3 BV 16.132) hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Hochschule von einer Professorin Leistungsbezüge, die ihr im Rahmen ihrer Berufung auf eine befristete Professur befristet zugesagt und gewährt wurden, zurückverlangen kann, wenn die Professorin innerhalb von drei Jahren an eine andere Hochschule wechselt. (HoF/Text übernommen).