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Private Krankheitskostenversicherung: Gebührenanspruch eines Zahnarztes aufgrund einer (vielfach verwendeten) Gebührenvereinbarung: VVG §1 S. 1, §192 Abs. 1 und Abs. 2; BGB §134, §138, §242; GOZ §2 Abs. 2 S. 2 und S. 3, §5 Abs. 2, §10 Abs. 3 S. 1
Ist Teil von
Medizinrecht, 2021-03, Vol.39 (3), p.257-262
Ort / Verlag
Berlin/Heidelberg: Springer Berlin Heidelberg
Erscheinungsjahr
2021
Link zum Volltext
Quelle
SpringerNature Journals
Beschreibungen/Notizen
Zusammenfassung
1. Ein Versicherer erklärt mit der Wendung “medizinisch notwendige Heilbehandlung” keine Beschränkung seiner Leistungspflicht auf die kostengünstigste Behandlung (vgl. BGH, Urt. v. 12.3.2003, – IV ZR 278/01).
2. Eine Gebührenvereinbarung nach §2 GOZ kann nur durch eine Individualvereinbarung getroffen werden. Für deren Vorliegen ist nicht erforderlich, dass ein Zahnarzt das Überschreiten der Gebührenordnung ernsthaft zur Disposition stellt und dem Vertragspartner eine Gestaltungsmöglichkeit zur Wahrung der eigenen Interessen, dem Patienten also ein Mitspracherecht zur Angemessenheit der Bezahlung für eine noch zu erbringende Leistung einräumt.
3. Das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen lässt sich nicht daraus herleiten, dass ein Zahnarzt inhaltsgleiche Gebührenvereinbarungen mit einer Vielzahl von Patienten abgeschlossen haben soll.
4. Eine Berücksichtigung der Kriterien des §5 Abs. 2 GOZ ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung einer Gebührenvereinbarung nach §2 GOZ.