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Artikel
Ist, wenn bei einem dauernd vereinigten Kirchen- und Schulamt, z. B. einer Kiisterlehrerstelle, gemäß § 30 Abs. 6, 7 des Prenß. Bolksschulunterhaltuugsgesetzes vom 28. Jnli 1906 die Auseinandersetzung zwischen Kirche und Schulverband erfolgen soll, hierfür die öffentlichrechtliche Zweckbestimmung der bisher gemeinschaftlich benutzten Bermögensstücke maßgebend
Titel
Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Band 111
Verlag
De Gruyter,
Ort
Berlin ; Boston :
Erscheinungsjahr
[2021]
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