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Autor(en)
Reuss, Hermann
Artikel
OVG Berlin: Die steuerliche Vertreterhaftung (z. B. des Geschäftsführers einer GmbH) wird durch die blosse Nichterfüllung der Verpflichtungen aus § 103 AO nicht begründet. Die Nichterfüllung fälliger Steuerverpflichtungen erfüllt daher für sich allein noch nicht den Haftungstatbestand des § 109 AO, notwendig ist vielmehr, dass der Vertreter dabei schuldhaft, und zwar grobfahrlässig, gehandelt hat. Es besteht kein allgemeiner Grundsatz, dass die vorhandenen Mittel in erster Linie zu Steuerzahlung
Titel
Juristische Rundschau.
Verlag
Walter de Gruyter and Co.
Ort
Berlin :
Erscheinungsjahr
1947
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