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Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, Abteilung Rechtswissenschaft : 35
Ort / Verlag
Berlin, Heidelberg : Springer Berlin Heidelberg
Erscheinungsjahr
1960
Beschreibungen/Notizen
Literaturübersicht -- 1. Kapitel. Die Methodenlehre Savignys -- 2. Kapitel. Die „Begriffsjurisprudenz“ des 19. Jahrhunderts -- 3. Kapitel. Rechtstheorie und Methodenlehre unter dem Einfluß des positivistischen Wissenschaftsbegriffs -- 4. Kapitel. Die Abwendung vom Positivismus in der Rechtsphilosophie der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts -- 5. Kapitel. Methodische Bestrebungen der Gegenwart -- 1. Kapitel. Rechtstheoretische Grundlegung -- 2. Kapitel. Die Anwendung der Rechtssätze auf einen Sachverhalt -- 3. Kapitel. Die Auslegung der Gesetze -- 4. Kapitel. Die (offene) Fortbildung des Rechts durch Rechtswissenschaft und Rechtsprechung -- 5. Kapitel. Die Begriffsbildung und das System der Rechtswissenschaft -- Namenverzeichnis
Der Titel dieses Buches muß nach einigen Richtungen hin eingeschränkt werden. Sein Gegenstand ist die "dogmatische" Rechtswissenschaft mit Einschluß der richterlichen Fallbeurteilung; nicht sind es die Methoden der Rechtshistorie, der Rechtssoziologie und der vergleichenden Rechtswissenschaft. Ferner ist mit der "Rechtswissenschaft" ein bestimmter Typus derselben gemeint, der Typus, der sich in der deutschen Rechtswissenschaft unserer Zeit darstellt. Es ist das eine Rechtswissenschaft, die sich vornehmlich am Gesetz, oder doch am "Rechtssatz" orientiert, nicht am vorentschiedenen Fall. Daran ändert es auch nichts, daß die richterliche Fallbeurteilung bei uns heute eine andere Stellung als früher einnimmt. Sie erscheint nämlich in der Gegenwart nicht mehr nur als eine einfache "Subsumtion", sondern als ein vielfaltiger gedanklicher Prozeß, dessen Ergebnis auch den Inhalt des Rechtssatzes nicht unberührt läßt. Davon wird ausführlich zu sprechen sein. Schließlich ist die Darstellung der Methoden vorwiegend, wenn auch nicht ausschließlich, am Zivilrecht orientiert. Das liegt natürlich an der Fachrichtungdes Verfassers. Es ist aber auch nicht ohne sachliche Bedeutung. Irre ich nicht, so ist die methodische Bewegung auf dem Gebiete des Zivilrechts heute am stärksten. Das liegt einmal daran, daß sich hier der "Positivismus" länger als auf anderen Gebieten gehalten hat; ferner an der näheren Berührung mit den Methoden des "Fallrechts" in der Nachkriegszeit. Das Bedürfnis nach methodischer Klärung ist daher im Zivilrecht besonders dringlich. Die Methodenlehre einer Wissenschaft ist deren Reflexion auf ihr eigenes Tun. Sie will aber die in der Wissenschaft angewandten Methoden nicht nur beschreiben, sondern auch verstehen, d. h