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Originally presented as the author's thesis (doctoral)--Humboldt-Universitat zu Berlin, 2003.
Includes bibliographical references and index.
Danksagung; Inhaltsverzeichnis; Einleitung; 1. Kapitel: Die Ausgangslage; 1. Problemdarstellung; a) Beginn des Methodenproblems als Legitimationsproblem; b) Ausweitung des Methodenproblems; 2. Bisherige Lösungsansätze; a) Hierarchiebildung unter den Auslegungskanones; b) Materiale Wertethik; c) Aus dem Recht gewonnene Werte; d) Eine aus Prinzipien gewonnene Wertehierarchie; e) Konsens; aa) Wann besteht Konsens?; bb) Zwischen wem muss der Konsens bestehen?; cc) Wie wird der Konsens ermittelt?; dd) Kommt immer ein Konsens zustande?; ee) Worüber muss Konsens bestehen?
f) Ökonomische Theorie des Rechts (ÖTR)3. Gebundener Dezisionismus; 2. Kapitel: Das Ziel des Urteils; 1. Das Urteil als Rechtsentscheidung; 2. Wann ist ein Urteil gut?; 3. Ziel des Urteils; a) Gerechtigkeit als Ziel des Urteils; b) Wahrheit als Ziel des Urteils; c) Rechtssicherheit als Ziel des Urteils; aa) Vorhersehbarkeit des Rechts; bb) Beständigkeit des Rechts; d) Schutz subjektiver Rechte/Bewährung objektiven Rechts/Rechtsfortbildung als Ziel des Urteils; e) Effizienz als Ziel des Urteils; f) Rechtsfrieden als Ziel des Urteils; aa) Kritik am Rechtsfrieden als Ziel des Urteils
α) Rechtsfrieden ist als Urteilsfunktion anachronistischβ) Rechtsfrieden erklärt nur den Ausnahmefall; γ) Rechtsfrieden ist kein isolierbarer Zweck; δ) Rechtsfrieden kann die Möglichkeit der Selbsthilfe nicht erklären; bb) Argumente für den Rechtsfrieden als Ziel des Urteils; α) Rechtskraft; β) Durchbrechung der Rechtskraft; γ) Einlassungszwang; δ) Vorprozessuales Recht; ε) Soziologisches Argument; ζ) Historisches Argument; 4. Zusammenfassung; 3. Kapitel: Die Kriterien; 1. Bindung an den Wortlaut; a) Was ist der Wortlaut?; b) Inwieweit ist der Richter an den Wortlaut gebunden?
c) Warum muss das Urteil den gesellschaftlichen Moralvorstellungen nicht entsprechen?d) 1. Problem: Minderheitenschutz; e) 2. Problem: Messbarkeit der Moral; 5. Bindung an Zeit; 6. Bindung an die Erzählung der Parteien; a) Bindung an den Sachverhalt?; aa) Sachverhaltskonstruktion hinsichtlich der Normen; bb) Sachverhaltskonstruktion hinsichtlich des gewünschten Ergebnisses; b) Bindung an die Erzählungen der Parteien; 7. Bindung an die gesellschaftliche Praxis; a) Die Einbeziehung der gesellschaftlichen Praxis; aa) Gesetzespositivismus; bb) Systemtheorie
b) Die langjährige Tradition der Einbeziehung von gesellschaftlichen Praktiken
Hauptbeschreibung Der Positivismus ist tot - dem würde heutzutage niemand widersprechen, soweit es um einen Gesetzespositivismus geht, der meint, das konkrete Urteil aus den allgemeinen Gesetzen deduzieren zu können. Allerdings ist die Bindung des Richters an das Gesetz weiterhin in Art. 20 III GG festgeschrieben. Die Meinung, Urteile nur durch ihre Rückbindung an vom demokratisch gewählten Gesetzgeber erlassene Normen legitimieren zu können, ist in der Rechtstheorie weit verbreitet. Sie mag Grund dafür sein, dass dezisionistische Elemente in der richterlichen Entscheidung als notwe