Sie befinden Sich nicht im Netzwerk der Universität Paderborn. Der Zugriff auf elektronische Ressourcen ist gegebenenfalls nur via VPN oder Shibboleth (DFN-AAI) möglich. mehr Informationen...
Ergebnis 4 von 116

Details

Autor(en) / Beteiligte
Titel
"Heilung kraft Haftung" gemäss [section] 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB : unter besonderer Berücksichtigung der Ansprüche aus [section] 816 BGB [electronic resource]
Link zum Volltext
Beschreibungen/Notizen
  • Description based upon print version of record.
  • Includes bibliographical references and index.
  • Inhaltsverzeichnis; 1. Kapitel: Einführung; A. Problemstellung; B. Forschungsstand; C. Gang der Darstellung; 2. Kapitel: Grundgedanken der Heilung kraft Haftung nach 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB im Falle der Alleinerbschaft des Berechtigten; A. Überblick; B. Direkte Anwendung des 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB: Verfügung eines Nichtberechtigten; I. Grundgedanke; II. Begriff der unbeschränkten Haftung; III. Einbeziehung rechtsgrundloser Verfügungen?; IV. Einbeziehung unentgeltlicher Verfügungen?; V. Heilung kraft Haftung und 275 BGB; VI. Zusammenfassung
  • C. Entsprechende Anwendung des 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB über 362 Abs. 2 BGB: Leistung an einen NichtberechtigtenI. Allgemeines; II. Lage bei Nichtbestehen des Bereicherungsanspruchs des leistenden Schuldners gegen den Nachlass; 1. Anwendung der Heilung kraft Haftung auch in diesem Fall; 2. Bereicherungsrechtliche Korrektur; III. Zusammenfassung; 3. Kapitel: Heilung kraft Haftung und Ansprüche aus 816 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB: Problem der Konfusion bei Alleinerbschaft des Berechtigten
  • 4. Kapitel: Probleme der Anwendung des 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB und darauf beruhender Ansprüche aus 816 BGB bei bloßer Miterbschaft des BerechtigtenA. Überblick; B. Miterbschaft des Berechtigten und ratio des 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB bei direkter Anwendung; I. Problemstellung; II. Liegt wegen 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB schon keine Nachlassverbindlichkeit vor?; III. Haftung des Berechtigten, der Miterbe des Nichtberechtigten ist, für die Verbindlichkeit der Erbengemeinschaft in voller Höhe und mit seinem Privatvermögen?; 1. Problemstellung
  • 2. Haftung des Miterben vor Auseinandersetzung der Erbengemeinschafta) 2058 BGB; b) 2059 Abs. 1 BGB; c) 2059 Abs. 2 BGB; d) Zusammenfassung; 3. Haftung des Miterben nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft; C. 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB als Grundlage für die Ansprüche aus 816 Abs. 1 BGB bei Miterbschaft des Berechtigten; I. 816 Abs. 1 S. 1 BGB; II. 816 Abs. 1 S. 2 BGB; D. Miterbschaft des Berechtigten und ratio des 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB bei Anwendung über 362 Abs. 2 BGB; I. Problemstellung; II. Liegt schon keine Nachlassverbindlichkeit vor?
  • I. Überblick über die Regelung des 48 InsO
  • Hauptbeschreibung In 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB ist eine ""Heilung kraft Haftung"" geregelt: Die Verfügung eines Nichtberechtigten wird wirksam, wenn dieser stirbt und der Berechtigte dessen unbeschränkt, also auch mit seinem Eigenvermögen haftender Erbe ist. Über 362 Abs. 2 BGB gilt dies entsprechend bei der Leistung an einen Nichtberechtigten. Beide Fälle lassen sich als kraft Gesetzes eintretende Erfüllung einer (geerbten) Verbindlichkeit begreifen. Der Erbe kann gemäß 816 BGB jeweils Ausgleich des Verlusts verlangen, der mit dem Wirksamwerden der Verfügung bzw. de
  • German
Sprache
Deutsch
Identifikatoren
ISBN: 3-428-53035-7
OCLC-Nummer: 828302418
Titel-ID: 9925073121206463
Format
1 online resource (89 p.)
Schlagworte
Claims against decedents' estates, Inheritance and succession