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4. Vorläufige Definition der VerwaltungsvorschriftenII. Bezeichnung; B. Abgrenzung; I. Sonderverordnungen; II. Geschäftsordnungen; 1. Geschäftsordnungen verfassungsrechtlicher Kollegialorgane; 2. Administrative Geschäftsordnungen; a) Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO); b) Geschäftsordnungen von Gemeindevertretungen; 3. Gerichtliche Geschäftsverteilungspläne; III. Regelwerke sachverständiger Gremien; 1. Regelwerke öffentlich-rechtlich organisierter Gremien, insbesondere im Atomrecht; a) Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke; b) Richtlinien des Bundesinnenministers
c) Empfehlungen und Leitlinien der Reaktor-Sicherheitskommissiond) Empfehlungen und Leitlinien der Strahlenschutzkommission; e) Regeln des Kerntechnischen Ausschusses; 2. Regelwerke privatrechtlich organisierter Gremien; a) Normen des Deutschen Instituts für Normung e. V.; b) Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure e. V.; IV. Verwaltungsinterne Vorschriften auf Gemeinschaftsebene; 2 Typologie; A. Differenzierung nach dem Funktionsbereich der Verwaltungsvorschriften; I. Organisatorische Verwaltungsvorschriften; II. Verhaltenslenkende Verwaltungsvorschriften
1. Gesetzesakzessorische Verwaltungsvorschriftena) Norminterpretierende Verwaltungsvorschriften; b) Normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften; c) Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften; d) Verwaltungsvorschriften zur Sachverhaltsermittlung; e) Gesetzesergänzende Verwaltungsvorschriften; 2. Gesetzesvertretende Verwaltungsvorschriften; B. Differenzierung nach dem Geltungsbereich der Verwaltungsvorschriften; I. Intrasubjektive und intersubjektive Verwaltungsvorschriften; II. Intrabehördliche und interbehördliche Verwaltungsvorschriften; Zweiter Teil: Rechtsnatur der Verwaltungsvorschriften
4 Rechtsquelleneigenschaft der Verwaltungsvorschriften
Hauptbeschreibung Die Verwaltungsvorschriften sind seit der konstitutionellen Staatsrechtslehre des 19. Jahrhunderts zu einem Dauerthema des Öffentlichen Rechts geworden. Stand vormals ihre Rechtsnatur im Mittelpunkt dogmatischen Interesses, werden sie nunmehr mit dem Topos der verwaltungsgerichtlichen Kontrolldichte in einen größeren Zusammenhang gestellt. Die Erörterungen hierzu haben bis heute nicht zu endgültigen Lösungen geführt, weshalb Thomas Sauerland das Rechtsinstitut der Verwaltungsvorschrift einer umfassenden Konturierung unterzieht. Zunächst geht er auf die Bin