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Rechtliche Ausführung, daß die unritterbürtigen Besitzer adelicher Güter im Rheinischen Erzstifte Cölln zum Gehalte des ritterschaftlichen Syndici und zu andern gemeinschaftlichen Ausgaben der Ritterschaft die sogenannten Rittersimpeln zu entrichten allerdings schuldig, und daß so wohl in petitorio, als possessorio summariissimo und ordinario für die Ritterschaft zu sprechen sey
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