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Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm König von Preussen sc. sc. Da Wir sub dato Berlin den 13ten März c. verordnet haben, daß die vorhin ... Instruction, wie es bey Entlassung der zur Festungs- oder Zuchthaus-Arbeit verurtheilt gewesenen Personen gehalten werden soll, de dato Berlin den 27ten Mätz 1797. nunmehr in sämtlichen Provinzen zur Anwendung bringen zu laßen , so : Gegeben Emmerich den 30ten April 1802 ; An die Gerichte in Cleve und Mark [Elektronische Ressource]