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§ 1. Begriff der juristischen Logik 1. Wenn im folgenden von juristischer Logik und einigen ihrer Probleme die Rede sein soll, so bedarf es zunächst einer Angabe dessen, was im Zusammenhang dieser Untersuchungen unter Logik verstanden wird. Der Ausdruck Logik wird im Rahmen der Philosophie sowohl als auch innerhalb der Einzelwissenschaften in mehreren, oftmals erheblich voneinander abweichenden Bedeutungen verwandt. Der Sprachgebrauch ist sogar derart schillernd, daß einer scharfen Definition, sofern sie sich an den üblichen Sprachgebrauch anschließen soll, nicht unerhebliche Schwierigkeiten im Wege stehen, denn bekanntlich spricht man von materialer, formaler, transzendentaler, regionaler, reiner, angewandter, theoretischer, praktischer, hermeneutischer, realer, natürlicher, klassischer und moderner Logik, um nur einige der zahl1 reichen Wortverknüpfungen herauszugreifen • Für die hier anzustellenden Überlegungen vereinfacht sich jedoch die Frage nach einer passenden Definition. Während nämlich die Ansichten darüber, was man etwa unter materialer oder transzendentaler Logik zu verstehen habe, weitgehend divergieren, gilt für den Begriff der formalen Logik cum grano salis das Gegenteil