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1. Lassen sich Schadensersatzauspriiche für Postsendungen, deren Verlust oder Beschädigung auf Dienstpfltchtverletzungen von Postbeamten zuruckjuführen ist, nnabhängig von den Vorschriften des ReichSpostgesetzes vom 28. Oktober 1871 auS Art. 131 der Reichs- Verfassung in Verbindung mit dem Reichshaftnngsgesetze vom 22. Mai 1910 herleiten? 2. An welche Voraussetzungen knüpft Art. II des Gesetzes vom 11. März 1921 die Unzulässigkeit der Berufung?
Ist Teil von
Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Band 107, 2020, Vol.107, p.41-44