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Nachbetreuung nach Sozialtherapie (§ 126 StVollzG)
Ist Teil von
Behandlung von Straftätern, p.557-565
Ort / Verlag
Herbolzheim: Centaurus Verlag & Media
Quelle
Alma/SFX Local Collection
Beschreibungen/Notizen
Seit 2003 sind Sexualstraftäter unter bestimmten Voraussetzungen in eine sozialtherapeutische Einrichtung zu verlegen, um das Ziel des Strafvollzugs gem. § 2 StVollzG — „künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu fuhren“ — effizienter zu verwirklichen. Zur Verwirklichung dieses Ziels werden, entsprechend der Definition von Sozialtherapie nach Rehn & van den Boogaart (2012), in den Sozialtherapeutischen Anstalten und Abteilungen (§ 123 StVollzG) „behandlungsbedürftige Straftäter mit … therapeutischen Mitteln und sozialen Hilfen besonders effektiv auf das Leben in Freiheit vorbereitet.“