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Behandlung von Straftätern, p.557-565
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Details

Autor(en) / Beteiligte
Titel
Nachbetreuung nach Sozialtherapie (§ 126 StVollzG)
Ist Teil von
  • Behandlung von Straftätern, p.557-565
Ort / Verlag
Herbolzheim: Centaurus Verlag & Media
Quelle
Alma/SFX Local Collection
Beschreibungen/Notizen
  • Seit 2003 sind Sexualstraftäter unter bestimmten Voraussetzungen in eine sozialtherapeutische Einrichtung zu verlegen, um das Ziel des Strafvollzugs gem. § 2 StVollzG — „künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu fuhren“ — effizienter zu verwirklichen. Zur Verwirklichung dieses Ziels werden, entsprechend der Definition von Sozialtherapie nach Rehn & van den Boogaart (2012), in den Sozialtherapeutischen Anstalten und Abteilungen (§ 123 StVollzG) „behandlungsbedürftige Straftäter mit … therapeutischen Mitteln und sozialen Hilfen besonders effektiv auf das Leben in Freiheit vorbereitet.“
Sprache
Deutsch
Identifikatoren
ISBN: 3862261409, 9783862261406
ISSN: 0944-887X
DOI: 10.1007/978-3-86226-849-8_24
Titel-ID: cdi_springer_books_10_1007_978_3_86226_849_8_24
Format

Weiterführende Literatur

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