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B. Supranationales EU-Kapitalmarktstrafrecht als paradigmatisches Beispiel des Aufsichtssanktionenrechts europäischer Agenturen
Ist Teil von
Das Aufsichtssanktionenrecht Europäischer Agenturen, 2024, p.7-210
Ort / Verlag
Germany: Springer Berlin / Heidelberg
Erscheinungsjahr
2024
Link zum Volltext
Quelle
Alma/SFX Local Collection
Beschreibungen/Notizen
Das supranationale EU-Kapitalmarktstrafrecht dient im Rahmen der Gesamtuntersuchung als Beispiel des Aufsichtssanktionenrechts europäischer Agenturen, dessen Grundlagen es zu entwickeln gilt. Dazu werden im zweiten Kapitel der Arbeit die Grundlagen geschaffen, indem zunächst das supranationale EU-Kapitalmarktstrafrecht als solches in den Blick genommen wird. Nach der Definition des supranationalen EU-Kapitalmarktstrafrechts für die Zwecke der Untersuchung werden seine bisherige Entwicklung beschrieben und seine wesentlichen Charakteristika erarbeitet und im Einzelnen analysiert. Als formelle Charakteristika des supranationalen EU-Kapitalmarktstrafrechts werden dabei seine Eigenschaft als Aufsichtsmittel einer europäischen Agentur und als durch den neuen Deliktstyp des Systemrisikodelikts geprägtes Systemschutzstrafrecht, seine Akzessorietät zum supranationalen EU-Kapitalmarktaufsichtsrecht und die einschichtige Struktur seiner Delikte identifiziert. Als wesentliche materielle Charakteristika erweisen sich die speziellen Eigenschaften seiner Täter und seine Qualität als wirtschaftssysteminternes Recht. Auf dieser Grundlage wird das supranationale EU-Kapitalmarktstrafrecht in seiner speziellen Eigenschaft als paradigmatisches Beispiel des Aufsichtssanktionenrechts europäischer Agenturen beschrieben und seine präventiv-steuernde Ausgestaltung legitimiert. Daraus leitet sich das Potenzial des supranationalen EU-Kapitalmarktstrafrechts ab, das heutige nationale Individual-Kriminalstrafrecht von den makropolitischen Systemsteuerungsaufgaben zu entlasten, die seine Identität zu erodieren drohen. Makroperspektivisch werden das supranationale EU-Kapitalmarktstrafrecht einerseits und das nationale Individual-Kriminalstrafrecht andererseits als äußerste Pole eines einheitlichen, nach den Kriterien der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Adressaten fließend graduierten Sanktionensystems identifiziert.