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Die Vertragärzte bilden für den Bereich jedes Bundeslandes (mindestens) eine Kassenärztliche Vereinigung (im Folgenden: KV), um die ihnen nach dem SGB V übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Seit 2012 ist es – wie bereits seit geraumer Zeit den Krankenkassen – den KVen gestattet, miteinander zu fusionieren. Die KVen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 77 SGB V) und als solche Teil der öffentlichen Verwaltung. Mit der Zulassung wird jeder Vertragarzt ordentliches Mitglied der KV.