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Die ärztliche Praxis ist die Grundlage der freiberuflichen Tätigkeit. Was wie eine Binsenweisheit klingt, beschreibt bei näherer Betrachtung jedoch die Problematik, vor die sich derjenige gestellt sieht, der sich als Arzt in eigener, freier Praxis niederlassen möchte. Angesichts der in vielen Fachgebieten bestehenden Zulassungsbeschränkungen aufgrund der Feststellung einer Überversorgung gemäß § 103 SGB V wird die Niederlassung häufig nur möglich sein, indem eine bestehende Arztpraxis übernommen wird. Daher rückt die Zulassungsübertragung bei der Praxisabgabe immer mehr in den Vordergrund. Dieser Aspekt hat durch das am am 23.07.2015 in Kraft getretene Versorgungstärkungsgesetz noch einmal an Bedeutung gewonnen – seitdem sollen die Zulassungsausschüsse die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 % überschritten ist. Auf die Besonderheiten des Nachbesetzungsverfahrens wird in diesem Kapitel daher vertieft eingegangen.