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Die Legitimation kommunaler Unternehmen und Beteiligungen bzw. kommunalwirtschaftlicher Betätigung folgt unmittelbar aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Aufgabenbestand der kommunalen Gebietskörperschaften und ihrem Recht, über die Fragen der Organisation ihrer Aufgabenerledigung autonom zu entscheiden. Die Kommunalwirtschaft folgt insoweit keinem Selbstzweck, sondern ist ein Modus der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie lässt sich damit im Ergebnis auf die Selbstverwaltungsgarantien des Grundgesetzes und der Landesverfassungen zurückführen, welche die Zulässigkeit öffentlicher Unternehmen begründen und zugleich begrenzen. Ein verfassungsrechtlicher Grundsatz der Subsidiarität kommunalwirtschaftlicher Betätigung gegenüber der privatwirtschaftlichen Leistungserbringung lässt sich der Wirtschaftsverfassung des Grundgesetzes nicht entnehmen. Vielmehr wirft das Verhältnis zwischen Kommunalwirtschaft und privatwirtschaftlichem Engagement primär ordnungspolitisch zu beantwortende Fragen auf. Diese muss jede einzelne Kommune im Rahmen ihrer Entscheidungen über eine Aufgabenwahrnehmung unter Einsatz von kommunalwirtschaftlichen Ressourcen, v. a. aber der Gesetzgeber beantworten. Die Bundes- und Landesgesetzgeber haben von dieser Möglichkeit durch eine Vielzahl fach-, wettbewerbs-, gewerbe-, haushalts-, steuer- und v. a. kommunalverfassungsrechtlicher Regelungen Gebrauch gemacht. In diesem Rahmen hat die kommunalwirtschaftliche Schrankentrias von öffentlichem Zweck des Unternehmens, kommunaler Leistungsfähigkeit und Subsidiarität der öffentlichen Leistungserbringung besondere Bedeutung erlangt. Die kommunalrechtliche Subsidiaritätsklausel soll dabei bewirken, dass die öffentliche Hand sich auf ihre Kernaufgaben konzentriert, keine unkalkulierbaren Risiken eingeht und mit ihrer wirtschaftlichen Betätigung die Leistungserbringung durch die Privatwirtschaft nicht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt. Sie erfüllt damit kommunal-, haushalts- und wirtschaftspolitische Regelungsanliegen.