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Geothermie ist Rohstoffgewinnung und hat daher einen engen Bezug zum Bergrecht, wenn es sich nicht um eine rein grundstücksbezogene Nutzung handelt. Aber selbst in diesem Fall greifen bei Bohrungen mit über 100 m Tiefe bergrechtliche Regelungen. Ein Rahmenbetriebsplan ist allerdings nicht erforderlich; es genügt ein Hauptbetriebsplan, mit dem ggf. für weitere Bohrungen Sonderbetriebspläne einhergehen müssen. Die Bergschadenshaftung ist nicht explizit angeordnet, aber gleichwohl sachgerecht. Zudem sind ihre Wertungen in die allgemeine Schadenshaftung zu übertragen. Jedenfalls erstreckt sich die bergrechtliche Verantwortlichkeit auf die Wasser(rein)haltung, wie das Urteil Meggen des BVerwG nochmals unterstrich. Konsequenzen hat auch das Fracking-Verbot. Davon werden nach einem Erlass der Ministerien für Wirtschaft und Umwelt des Landes NRW vom 18.11.2011 auch Geothermiebohrungen mit Fracking-Bezug erfasst; es bedarf allerdings einer restriktiven Auslegung.