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Um nicht persönlich haften zu müssen, betreibt der Steuerberater V seine Karlsruher Kanzlei in Form einer GmbH, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Einziger Gesellschafter ist er selbst. Gleichzeitig fungiert er aufgrund eines Anstellungsvertrages als durch die Satzung von § 181 BGB befreiter alleiniger Geschäftsführer, was auch in das Handelsregister eingetragen ist.