Sie befinden Sich nicht im Netzwerk der Universität Paderborn. Der Zugriff auf elektronische Ressourcen ist gegebenenfalls nur via VPN oder Shibboleth (DFN-AAI) möglich. mehr Informationen...
Anlage 10 zu § 34 Absatz 4, § 35 Absatz 7 Grundleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Besondere Leistungen, Objektlisten
Ist Teil von
Die HOAI 2021 verstehen und richtig anwenden, p.353-380
Ort / Verlag
Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden
Link zum Volltext
Quelle
Alma/SFX Local Collection
Beschreibungen/Notizen
Die als Grundleistung geregelte Klärung der Aufgabenstellung ist als übergreifend formuliert als Klärung der Aufgabenstellung zu verstehen. Zu diesem Zeitpunkt sind noch keine konkreten Planungsleistungen (z. B. als Vorentwurf) erbracht werden. Die Klärung der Aufgabenstellung grenzt sich inhaltlich bereits nach den fachlichen Anforderungen von besonderen Leistungen der Aufstellung des Raumprogramms oder des Funktionsprogramms, sowie der Bedarfsermittlung ab. Die Klärung der Aufgabenstellung erfordert im Ergebnis entsprechende Festlegungen bzw. Vorgaben des Auftraggebers, die der weiteren Planung zugrunde gelegt werden können. Die Vorgaben des Auftraggebers können unterschiedlich ausfallen. So kann die Aufgabenstellung unterschiedlichste Aspekte wie z. B. Flächenvorgaben, gestalterische Aufgabenstellungen oder energetische Anforderungen umfassen.