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Die Kirchen und der Deutsche Nationalstaat, 2015, p.129-176
Ort / Verlag
Germany: Springer Vieweg. in Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH
Erscheinungsjahr
2015
Link zum Volltext
Quelle
Alma/SFX Local Collection
Beschreibungen/Notizen
Die Deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815 enthielt nur eine einzige staatskirchenrechtlich relevante Norm zur „Garantie der bürgerlichen Gleichberechtigung der drei christlichen Religionsparteien“. Ihr Art. 16 lautete: „Die Verschiedenheit der christlichen Religions-Partheyen kann in den Ländern und Gebiethen des deutschen Bundes keinen Unterschied in dem Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte begründen.“ Verfassungsentwürfe Preußens und Österreichs, welche die Grundsätze der konfessionellen Toleranz und Parität proklamierten, fanden keine Mehrheit. Die vatikanische Kirchenleitung sprach sich umgehend gegen die Bundesakte aus, indem Kardinalstaatssekretär Ercole Consalvi (1757-1824) im päpstlichen Auftrag am 14. Juni 1815 ein Protestschreiben formulierte: „[S]o wurde mehreres bei dem Kongress entweder bestätigt oder in seinem Fortbestehen gestattet, was den Heil[igen] Vater mit großem Schmerz erfüllen wird.“