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Für Soziologen in der Tradition Geigers ist die Wirksamkeit von Recht erst an den Fällen der Nichteinhaltung erkennbar, daran, daß seine Normen nicht befolgt werden oder daß um seine Anwendung Konflikte entstehen. Solange Recht eingehalten wird, kann man nicht beurteilen, ob dies einem Verhalten entspricht, das auch ohne normative Regelung eingetreten wäre: Entweder, weil biologische oder technologische Bedingungen kaum alternatives Handeln zulassen, oder aber weil schon das egoistische Selbstinteresse der Handelnden hierzu führt, oder letztlich, weil es keine Gründe gibt, von einem eingelebten Muster der Gewohnheit abzuweichen. Theodor Geiger macht deshalb seinen Begriff von ’Recht‘ daran fest, ob im Falle seiner Nichtbefolgung eine Sanktion erfolgt1. Nicht die Einhaltung der Norm belegt ihre Geltung, sondern die Einhaltung der Sekundärnorm, die sich auf die Reaktion im Falle der Nichtbefolgung bezieht. ’Normen‘ unterscheiden sich von bloßen Verhaltensregelmäßigkeiten dadurch, daß für den Fall der Abweichung eine Sanktion angedroht ist; Rechtsnormen dadurch, daß es für diese Sanktion eigene Instanzen gibt. Die Frage nach der ’Mobilisierung von Recht‘ zu stellen, heißt hier, die Bedingungen zu untersuchen, unter denen diese Instanzen tätig werden.