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Bereits aus ihrem Gesamtgefüge ergibt sich, dass die Union als eine supranationale internationale Organisation hoheitlich handeln und auch rechtsetzend tätig werden darf. Schwierigkeiten bereitet jedoch im Rahmen des Kompetenzgefüges der EU, eine klare Aussage in Bezug auf die Reichweite einzelner Kompetenzen zu treffen. Eine originäre Kompetenz der EG zur Setzung von Kriminalstrafrecht wurde bisher von einer absolut herrschenden Meinung abgelehnt. Dagegen wurde eine „Anweisungskompetenz“ der (alten) EG zur Harmonisierung der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten im Bereich des Strafrechts, wenn auch häufig nur zähneknirschend, bejaht.