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Gegenstand dieser Arbeit war es, die abfallpolitischen Rahmenbedingungen einer betrieblichen Entsorgung zu untersuchen und sie in die Produktionstheorie und die Produktionsprogrammplanung zu integrieren. Dafür wurde nach einem kurzen historischen Rückblick auf die Entwicklung des Abfallproblems zunächst auf die gesetzlichen Grundlagen eingegangen. Hier standen die Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes im Vordergrund. Ihre Darstellung sollte im Hinblick auf die nachfolgenden Kapitel in erster Linie zwei Zwecken dienen:
Einerseits hatte sie die Bedingungen aufzuzeigen, wann und unter welchen Umständen etwas im juristischen Sinne zu Abfall und somit zum Gegenstand der Kreislaufwirtschaft oder der Beseitigung wird. Hierfür kommen im wesentlichen zwei verschiedene Umstände in Frage — der Wille des Besitzers, sich einer Sache zu entledigen (subjektiver Abfallbegriff), oder die ihm auferlegte Pflicht, dies zu tun (objektiver Abfallbegriff). Die Grenzen zwischen beiden Ausprägungen von Abfall im juristischen Sinne sind heutzutage allerdings durch viele objektive Komponenten im subjektiven Abfallbegriff infolge des gesetzlich fingierten Entledigungswillens und der Berücksichtigung der Verkehrsanschauung verwischt. Auch ist die Einstufung als Abfall mittlerweile (und im Gegensatz zur ersten Fassung des Gesetzes als Abfallbeseitigungsgesetz) unabhängig davon, ob eine Sache nur beseitigt oder statt dessen verwertet werden soll. Hier bot selbst noch das Abfallgesetz von 1986 die Möglichkeit, solche Sachen, die zum Zwecke der Verwertung Dritten überlassen wurden, als ‘Wirtschaftsgut’ zu deklarieren und auf diese Weise den abfallrechtlichen Bestimmungen zu entziehen. Diese Lücke ist jetzt geschlossen.