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Jeder Versuch, literaturwissenschaftliche Theorie und Textinterpretation zu verbinden, steht in der Verpflichtung, sein Vorgehen zu begründen. Angesichts der Methodenvielfalt innerhalb der Geisteswissenschaften wäre jeglicher Ansatz vermessen, der mit dem Anspruch formuliert würde, die avancierteste Antwort in dieser Frage zu sein, zeichnet sich doch die Diskussion um die geeigneten Verfahren mehr durch die periodische Dokumentation der Gegensätze als durch Konsensfindung aus.1 Die Unüberbrückbarkeiten im Theoriestreit entlassen den Forscher jedoch keinesfalls “in die poststrukturale Beliebigkeit”2, sondern unterstreichen die Selbstverständlichkeit des Begründungsgebots.