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EStG § 1 Abs. 3 Satz 2, § 3 Nr. 1 Buchst. a, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 51. Für die Berechnung der sog. Wesentlichkeitsgrenzen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG als Voraussetzung für die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht sind auf der ersten Stufe (Ermittlung des Welteinkommens) Einnahmen, die unter Zugrundelegung deutschen Einkommensteuerrechts grundsätzlich steuerbar, aber – z.B. nach § 3 EStG – steuerfrei wären (hier: aus den Niederlanden stammende Krankengeldzahlungen), nicht einzubeziehen (Abgrenzung zum Senatsurteil v. 1.10.2014 – I R 18/13, BFHE 247, 388 = BStBl. II 2015, 474). Solche Einnahmen sind aber ggf. im Rahmen der Bemessung des Progressionsvorbehalts zur Berechnung des besonderen Steuersatzes nach § 32b EStG zu berücksichtigen.2. Bei der Bemessung des Progressionsvorbehalts bleiben ausländische Kapitaleinkünfte außer Betracht, die bei einem inländischen Sachverhalt der Abgeltungsteuer unterliegen würden (Abgrenzung zum Senatsurteil v. 12.8.2015 – I R 18/14, BFHE 251, 182 = BStBl. II 2016, 201). (alle amtl.)BFH, Urt. v. 1.6.2022 – I R 3/18(FG Düsseldorf v. 5.12.2017 – 10 K 1232/16)