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Die Einkommensteuer gilt als die Königin der Steuern, als die Steuer, die am ehesten eine Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit garantieren kann. Die Problematik der zutreffenden Bestimmung der Leistungsfähigkeit zeigt sich aber bereits bei der Frage, wie das Einkommen zu ermitteln ist. Der deutsche Gesetzgeber hat sich dazu entschieden, das Einkommen auf der Grundlage und aus der Summe von sieben Einkunftsarten zu ermitteln. In jüngerer Zeit ist dieses System kritisiert worden. Birk spricht vom „Elend der Einkunftsarten“ (DStjG 34 (2011), 11 [20]), Kanzler sieht einen „Dschungel der Einkunftsarten“ (FR 2021, 1038). Problematisch sind die Tatbestandserfüllung und – bei konkurrierender Tatbestandserfüllung – die Zuordnung. Ein besonderes Gewicht bekommt das Problem dadurch, dass für die Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten unterschiedliche Rechtsfolgen vorgesehen sind und daher die Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart erheblichen Einfluss auf die Höhe der Steuer hat. Und daran an stellt sich die Frage: Gibt es verbindliche Regeln, die eine sachgerechte Qualifikation, Abgrenzung und Zuordnung ermöglichen?