Sie befinden Sich nicht im Netzwerk der Universität Paderborn. Der Zugriff auf elektronische Ressourcen ist gegebenenfalls nur via VPN oder Shibboleth (DFN-AAI) möglich. mehr Informationen...
In der Koalitionssitzung vom 3.2.2021 hat der Gesetzgeber die erneute Gewährung eines Kinderbonus für das Jahr 2021 beschlossen. Entgegen dem im Rahmen des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes im Jahr 2020 gewährten Bonus beträgt dieser im aktuellen Jahr allerdings nur 150 statt 300 € für jedes kindergeldberechtigte Kind. Um gezielt Familien mit niedrigen und mittleren Einkommen durch den Kinderbonus zu fördern, geht der Bonus – wie bereits im Vorjahr – in die Günstigerprüfung des § 31 Satz 1 EStG zwischen Kindergeld und steuerlicher Entlastung durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG ein. Die Berücksichtigung des Kinderbonus führt einerseits zu einer Erhöhung der Familienförderung im System des FamiliFamilienlastenausgleichs. Andererseits bewirkt er eine Verschiebung der kritischen Einkommensbeträge (zvE), ab dem die Kinderfreibeträge vorteilhaft sind gegenüber dem Kindergeld. In einer früheren Analyse hat der Autor die Effekte der Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel 2020/2021 und 2021/2022 auf diese Größen beschrieben. Ziel dieses Beitrags ist eine Aktualisierung der dort genannten Zahlen in Hinblick auf die neuerliche Gewährung des Kinderbonus.