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1. Die Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Durchführung des bundeseinheitlichen Zahlungsausgleichsverfahrens (Fremdkassenzahlungsausgleich) mit den Kassenärztlichen Vereinigungen (FKZ-RL) nach §75 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 SGB V sind gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und ihren Mitgliedern verbindlich und haben diesen gegenüber Rechtsnormcharakter. 2. Die Quotierungsregelungen der FKZ-RL verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Bei Überschreitung des Behandlungsbedarfs in der Wohnort-KV ist der Fremdkassenzahlungsausgleich (FKZ) auf der Grundlage der tatsächlich zur Verfügung stehenden Vergütung zu berechnen. 3. Die Festsetzung der FKZ-RL v. 19.1.2010 mit Wirkung bereits zum 1.1.2009 stellt keinen Fall der unzulässigen Rückwirkung dar. 4. KVen können sich nicht auf Grundrechte berufen, insoweit sie in der Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich zugewiesenen und geregelten Aufgabe betroffen sind. (Leitsätze der Bearbeiterin)
Sprache
Deutsch
Identifikatoren
ISSN: 0723-8886
eISSN: 1433-8629
DOI: 10.1007/s00350-017-4540-1
Titel-ID: cdi_proquest_journals_2917960038
Format
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Weiterführende Literatur
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