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Medizinrecht, 2006-04, Vol.24 (4), p.237-241
2006
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Details

Autor(en) / Beteiligte
Titel
Altersgrenze für Vertragsärzte/Vertragspsychotherapeuten und EU-Antidiskriminierung
Ist Teil von
  • Medizinrecht, 2006-04, Vol.24 (4), p.237-241
Ort / Verlag
Heidelberg: Springer Nature B.V
Erscheinungsjahr
2006
Quelle
Alma/SFX Local Collection
Beschreibungen/Notizen
  • Abstrakt1. Die Entscheidung des Zulassungsausschusses gemäß x 95 Abs. 7 S. 2 [jetzt: S. 3] SGB V beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Zulassung mit dem Ende eines bestimmten Quartals kraft Gesetzes geendet hat. Widerspruch und Klage gegen eine solche feststellende Entscheidung kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Anschluss an BSG, 25. 11. 1998 – B 6 KA 4/98 R – und 5. 2. 2002 – B 6 KA 22/02 R –). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und/oder Klage gegen einen solchen Bescheid nach x 86a Abs. 3 oder x 86b Abs. 1 SGG kommt nicht in Betracht. Einstweiliger Rechtschutz kann nur gemäß x 86b Abs. 2 SGG im Wege der sog. Regelungsanordnung gewährt werden.2. Die so genannten “Anti-Diskriminierungs-Richtlinien” der Europäischen Gemeinschaft (hier: Richtlinie 2000/78/EG des Rates v. 27. 11. 2000, ABl. L 303/16 – sog. “Allgemeine Gleichbehandlungs-Richtlinie in Beschäftigung und Beruf” –) entfalten grundsätzlich auch Wirkung im Vertragsarztrecht nach dem SGB V – soweit dies nicht durch (eng auszulegende) Ausnahmevorschriften ausdrücklich ausgeschlossen ist.3. Das Verbot der Benachteiligung im Hinblick auf das Merkmal “Alter” nach Art. 1 und Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates kann grundsätzlich auch für die Prüfung der Frage bedeutsam sein, ob es weiterhin rechtmäßig bleibt, dass die Zulassung von Vertragspsychotherapeuten/-innen mit Vollendung des 68. Lebensjahres endet (x 95 Abs. 7 SGB V). Die Vorbemerkungen (Erwägungsgründe) Nrn. 13 und 14 der Richtlinie 2000/78/EG schließen die grundsätzliche Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbotes wegen des Merkmals “Alter” auf das Zulassungsrecht der als Selbständige tätigen Vertragspsychotherapeuten/-innen nicht aus.4. Soweit die Bundesrepublik Deutschland mit der Umsetzung der “Anti-Diskriminierungs-Richtlinien” im Verzug ist, haben alle nationalen Gerichte die unmittelbare innerstaatliche Anwendung der Richtlinien zu prüfen – jedenfalls soweit öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen im Streit stehen – und in Zweifelsfällen ein Vorab-Entscheidungsersuchen nach Art. 234 EGV an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu richten (Anschluss an BVerfGE 73, 339 ff., 366 ff.; 75, 223 ff., 245 ff.; 82, 159 ff., 195 ff.). Dies gilt insbesondere auch in Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach xx 86a und 86b SGG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29. 7. 2004 – 2 BvR 2248/03 –).5. In Beschwerde-Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (xx 86a, 86b, 172 ff., 177 SGG) ist das Landessozialgericht als letztinstanzliches Gericht i. S. des Art. 234 Abs. 3 EGV bei Zweifeln über die Anwendbarkeit und Auslegung europäischen Rechts (hier: unmittelbare Anwendbarkeit einer nicht, nicht vollständig oder verspätet umgesetzten Richtlinie) zur Vorlage an den EuGH verpflichtet, weil sonst den Beteiligten der gesetzliche Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG entzogen wird (Anschluss an BVerfGE 73, 339 ff., 366 ff.; vgl. BVerfG, Beschl. v. 29. 7. 2004, a. a. O.).6. Die Bundesrepublik Deutschland hat von der in Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG (“Allgemeine Gleichbehandlungs-Richtlinie in Beschäftigung und Beruf”) vorgesehenen Möglichkeit, hinsichtlich des Merkmals “Alter” eine Verlängerung der Umsetzungsfrist um 3 Jahre (bis 2. 12. 2006) zu beantragen, form- und fristgerecht Gebrauch gemacht (Hinweis auf Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EGV beim EuGH, Rechtssache C 43/05).
Sprache
Deutsch
Identifikatoren
ISSN: 0723-8886
eISSN: 1433-8629
DOI: 10.1007/s00350-006-1654-2
Titel-ID: cdi_proquest_journals_2917948931
Format

Weiterführende Literatur

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