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Zur Zulässigkeit von Werbemaßnahmen für Medizinprodukte mithilfe von ÄußerungenDritter
Ist Teil von
Medizinrecht, 2013-01, Vol.31 (1), p.50-53
Ort / Verlag
Heidelberg: Springer Nature B.V
Erscheinungsjahr
2013
Quelle
SpringerNature Journals
Beschreibungen/Notizen
1. Die Beantwortung der für die Anwendbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes entscheidenden Frage, ob die zu beurteilende Werbung Absatz- oder Unternehmenswerbung ist, hängt maßgeblich davon ab, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht (BGH, GRUR 2009, 1082, 1084 – DeguSmiles & more). 2. Die Bestimmung des §11 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 HWG ist im Hinblick auf die Regelung in Art. 90 lit. j der Richtlinie 2001/83/EG gemeinschaftsrechtskonform dahin einschränkend auszulegen, dass eine Publikumswerbung für Arzneimittel mit Äußerungen Dritter oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen nur dann verboten ist, wenn sie eine Genesungsbescheinigung in Form eines Hinweises enthält, dass die Verwendung des Mittels zur Wiederherstellung der Gesundheit eines an einer bestimmten Krankheit oder an bestimmten Gesundheitsstörungen Leidenden führt, und wenn dieser Hinweis zudem in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt (BGH, GRUR 2009, 179ff. – Konsumentenbefragung II). 3. Infolge der Harmonisierung des Bereichs der Arzneimittelwerbung durch die Richtlinie 2001/83/EG sowie der darauf ergangenen “Konsumentenbefragung II”-Entscheidung des BGH ist zwischen Arzneimitteln und Medizinprodukten eine Inkongruenz im Bereich des Werbeverbotes des §11 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 HWG entstanden. Diese Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem erscheint verfassungsrechtlich fraglich und lässt eine verfassungskonforme Auslegung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht kommen. (Leitsätze des Bearbeiters)
Sprache
Deutsch
Identifikatoren
ISSN: 0723-8886
eISSN: 1433-8629
DOI: 10.1007/s00350-012-3326-8
Titel-ID: cdi_proquest_journals_2917886590
Format
–
Weiterführende Literatur
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