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Gynäkologie (Heidelberg, Germany), 2019-02, Vol.52 (2), p.150-154
2019

Details

Autor(en) / Beteiligte
Titel
Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zu Jameda
Ist Teil von
  • Gynäkologie (Heidelberg, Germany), 2019-02, Vol.52 (2), p.150-154
Ort / Verlag
Heidelberg: Springer Nature B.V
Erscheinungsjahr
2019
Link zum Volltext
Quelle
SpringerLink (Online service)
Beschreibungen/Notizen
  • Denn auch Konkurrenten oder sonstige Dritte können aus unterschiedlichen Beweggründen ein Interesse daran haben, eine negative Bewertung über einen Arzt im Internet zu veröffentlichen. [...]manch einem Betroffenen stellt sich in diesem Zusammenhang deshalb die Frage: „Muss ich es überhaupt hinnehmen, dass private Portalbetreiber wie Jameda, Sanego, Google und Co. eine Plattform zur Verfügung stellen, auf der ein vorgefertigtes Profil über meine Person zur Abgabe anonymer Bewertungen genutzt – und unter Umständen auch missbraucht – werden kann? Auf welcher rechtlichen Ebene ist das Problem angesiedelt? Darüber hinaus ist auch das Recht des Arztes auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG betroffen, dessen Schutzbereich jede Tätigkeit umfasst, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient. Dem gegenüber steht zum einen das Grundrecht der aktiven und passiven Nutzer der Plattform auf Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG, zum anderen auch das Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit, das ebenfalls aus Art. 5 Abs. 1 GG hergeleitet wird. Darüber hinaus ist auch im Hinblick auf den Portalbetreiber wiederum das bereits oben genannte Grundrecht der freien Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG betroffen, würde doch der Portalbetreiber in der Ausübung seines Gewerbes beschränkt, verpflichtete man ihn zur Löschung von Profilen in seinem Bewertungsportal. [...]wird eine hohe Anzahl behandlungssuchender Patienten durch das Onlineangebot erreicht, indem passive (also „lesende“ Nutzer) die Plattformen in der Regel ohne Registrierung nutzen können und Bewertungen bzw. Allerdings – so der BGH sodann einschränkend zu den Interessen der Ärzte – müsse auch berücksichtigt werden, dass bei der Bereitstellung eines Profils eines Arztes auf einem Arztbewertungsportal „nur“ die Sozial- bzw. Die zwischenzeitlich veröffentlichten Entscheidungsgründe des BGH zeigen, dass der Grund für das von der betroffenen Ärztin erstrittene Urteil nicht etwa ein genereller „Umschwung“ in der Rechtsprechung des BGH war, sondern vielmehr eine konkrete Vorgehensweise der Jameda GmbH, die diese bereits Minuten nach Bekanntwerden des Urteils anpasste.
Sprache
Deutsch
Identifikatoren
ISSN: 2731-7102
eISSN: 2731-7110
DOI: 10.1007/s00129-018-4371-9
Titel-ID: cdi_proquest_journals_2917850572
Format
Schlagworte
Internet

Weiterführende Literatur

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