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Die digitale Person: Die Anrufung des Subjekts im „Recht auf Vergessenwerden
Ist Teil von
ÖZS. Österreichische Zeitschrift für Soziologie, 2017-09, Vol.42 (3), p.237-257
Ort / Verlag
Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden
Erscheinungsjahr
2017
Link zum Volltext
Quelle
SpringerLink
Beschreibungen/Notizen
Zusammenfassung
Anhand der Untersuchung des „Rechts auf Vergessenwerden“ möchte der Beitrag die Fruchtbarkeit einer insbesondere in der Gründungsphase der Soziologie prominenten Perspektive auf das Recht vorführen: im Recht gesellschafts- und sozialtheoretische Implikationen ausfindig zu machen.
In concreto
wird das „Recht auf Vergessenwerden“ in der EuGH-Rechtsprechung („Google-Urteil“) und in der EU-Gesetzgebung mit dem gegenwärtigen Theorieangebot des „unternehmerischen Selbst“ in Beziehung gesetzt. Dabei zeigt sich, dass durch das „Recht auf Vergessenwerden“ das Subjekt nicht nur als „natürliche Person“ der subjektiven Rechte, sondern ebenso als „digitale Person“ angerufen wird. Letztere hat ein Profil (und keinen Körper), befindet sich immer schon in der Öffentlichkeit, wird performativ hervorgebracht und bezieht sich auf die personale Vergangenheit. Indem die „digitale Person“ über den Löschungsanspruch im „Recht auf Vergessenwerden“ an das Subjekt der „subjektiven Rechte“ rückgebunden wird, wird damit die eigene, performativ erzeugte und öffentlich hergestellte Vergangenheit zu einer ständigen Aufgabe des Subjekts. Das offenbart eine Leerstelle in der Theorie des „unternehmerischen Selbst“: Die Selbstoptimierung richtet sich nicht mehr nur auf zukünftig zu verwirklichende Vorgaben, vielmehr wird nun auch die eigene Vergangenheit der Verantwortlichkeit des Subjekts übereignet.