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Arbeit und Recht, 2018-07, Vol.66 (6), p.280-283
2018

Details

Autor(en) / Beteiligte
Titel
Aus dem Dornröschenschlaf in den Betrieb – Zeit für eine Belebung des §28a BetrVG
Ist Teil von
  • Arbeit und Recht, 2018-07, Vol.66 (6), p.280-283
Ort / Verlag
Bund-Verlag GmbH
Erscheinungsjahr
2018
Link zum Volltext
Quelle
Alma/SFX Local Collection
Beschreibungen/Notizen
  • Im Juli 2001 wurde das BetrVG reformiert - und mit §28a BetrVG fast revolutioniert. Bis dato gab es lediglich den Betriebsausschuss (§ 27 BetrVG) und Ausschüsse (§ 28 BetrVG). Das sind aber nach wie vor Gremien, die sich ausschließlich aus BR-Mitgliedern zusammensetzen. Anders die Arbeitsgruppen nach § 28a BetrVG. Als Reaktion auf tiefgreifende Veränderungen in der Arbeits- und Wirtschaftswelt sollte mit dieser - mehr auf unmittelbare Beteiligung zielenden - Norm die Betriebsverfassung zukunftsfähig gemacht werden. Allerdings hat sich § 28a BetrVG bis jetzt nicht flächendeckend durchgesetzt, er wurde keine Erfolgsgeschichte für Demokratisierung und Mitbestimmung in Betrieben. Es stellt sich die Frage, weshalb die Praxis, die Demokratisierung im Betrieb wünschte, so zögerlich von § 28a BetrVG Gebrauch gemacht hat. Eine mögliche Erklärung wäre ein von Seiten der BR befürchteter Machtverlust. Schließlich arbeitet die Arbeitsgruppe selbständig und besteht nicht nur aus BR-Mitgliedern. Wirklich plausibel erscheint diese Erklärung indes nicht. Eine größere Rolle dürfte die Sorge um die in den Arbeitsgruppen beteiligten AN spielen. Anders als BR-Mitglieder genießen Arbeitsgruppenmitglieder keinen besonderen Kündigungsschutz. Dies könnte den BR dazu bewegen, von § 28a BetrVG Abstand zu nehmen, um die Beschäftigten davor zu schützen, dass ihnen aus ihrem Engagement in einer Arbeitsgruppe Nachteile durch den AG entstehen. In July 2001, the Works Constitution Act (BetrVG) has been amended - or even revolutionized by including § 28 a BetrVG. Until then, there were only works committees (§ 27 BetrVG) and additional committees (§ 28 BetrVG). However, these bodies consist exclusively of works council members, other than working groups in § 28 a BetrVG. As a reaction to profound changes in working environments and business structures, this regulation was supposed to ensure works constitutions sustainability. However, § 28 a BetrVG has not prevailed, it did not become a success story in ways of democratization and co-determination in business. The question arises, why § 28 a BetrVG is only reluctantly used as practioners wished for more democracy in business. A possible reason could be the works councils fearing a loss of power as the working groups work independently and do not consist of works council members. However, it is difficult to find this explanation convincing. A more likely possibility might be the concern about employees being members of working groups as they are not subject to a special protection against unfair dismissal like works council members. This might encourage works councils to refrain from using § 28 a BetrVG in order to protect employees against discrimination on grounds of their dedication in working groups.
Sprache
Deutsch
Identifikatoren
ISSN: 0003-7648
Titel-ID: cdi_jstor_primary_45047413
Format

Weiterführende Literatur

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