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Das Urteil des BGH dreht sich um die Voraussetzungen der Haftung des GmbH-Geschäftsführers gemäß § 64 Satz 3 GmbHG für Zahlungen an Gesellschafter, die zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen. Heribert Hirte, Béla Knof und Sebastian Mock (JZ 2013, 1051) ordnen die Entscheidung in das System des gesellschafts- und insolvenzrechtlichen Gläubigerschutzes ein und halten vor diesem Hintergrund die Ausführungen des BGH nur teilweise für überzeugend.