Sie befinden Sich nicht im Netzwerk der Universität Paderborn. Der Zugriff auf elektronische Ressourcen ist gegebenenfalls nur via VPN oder Shibboleth (DFN-AAI) möglich. mehr Informationen...
Ergebnis 4 von 3567

Details

Autor(en) / Beteiligte
Titel
Handlungsmöglichkeiten und Durchsetzungsdefizite für Interessenvertretungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
Ist Teil von
  • Arbeit und Recht, 2007-01, Vol.55 (1/2), p.6-12
Ort / Verlag
AiB-VERLAG
Erscheinungsjahr
2007
Link zum Volltext
Quelle
Alma/SFX Local Collection
Beschreibungen/Notizen
  • Das Gesetz hat den präventiven Ansatz, Diskriminierungen gar nicht erst entstehen zu lassen. Die Pflicht des AG, vorbeugende Maßnahmen zu treffen, über das Gesetz zu informieren und Schulungen zum Abbau von Vorurteilen durchzuführen, wird die Sensibilität für das Problem der Benachteilung und Ausgrenzung erhöhen. Der individuelle Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung kann das Selbstbewusstsein von Betroffenen stärken und dazu führen, dass sie sich gegen ihre Benachteiligung zu Wehr setzen. Insbes. das Klagerecht von BR und Gewerkschaften nach § 17 AGG wird dazu beitragen, dass in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle nicht jeder Einzelne gegen die Benachteiligung vorgehen muss. Ohne Angst der Betroffenen vor beruflichen Nachteilen können so benachteiligende Strukturen, die sich negativ auf Motivation und Kreativität auswirken, beseitigt werden. Mit der Unterstützung der Betriebsräte und Gewerkschaften kann erreicht werden, dass in Zukunft bei der Beurteilung und Behandlung von Beschäftigten deren Kenntnisse und Fähigkeiten und nicht ihre Hautfarbe, Alter oder Geschlecht ausschlaggebend sind. The Act takes the approach of seeking to prevent discrimination before it arises. The employer's duty to take preventive measures, provide information about the law and organise seminars for the sake of reducing prejudice will raise consciousness for the problem of discrimination and exclusion. The individual claim for damages and compensation may boost the self confidence of persons concerned and enable them to defend themselves against discrimination effectively. Especially the right of works councils and trade unions to file in an action pursuant to Art. 17 General Non-Discrimination Act will help make it so that, in a multitude of similar cases, it is no longer necessary for each individual person to proceed against discrimination separately. Without persons concerned being afraid of professional disadvantages, discriminating structures that have a negative affect on motivation and creativity can be abolished. With the support of works councils and trade unions, it is possible to ensure that in future, assessment and treatment of employees will depend on their knowledge and qualifications and not on their colour, age or gender.
Sprache
Deutsch
Identifikatoren
ISSN: 0003-7648
Titel-ID: cdi_jstor_primary_24025253
Format

Weiterführende Literatur

Empfehlungen zum selben Thema automatisch vorgeschlagen von bX