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Aufgrund der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte in § 26 vlbg BauG kommt Nachbarn kein eigenes subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung zu. Ist nach den eingeholten lufthygienischen, lärmtechnischen und medizinischen Gutachten der Amtssachverständigen davon auszugehen, dass am Standort weder eine Gefährdung noch – unter Berücksichtigung der Flächenwidmung – eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung vorliegt, dann ist die Errichtung eines Pferdestalles zulässig.