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Der Beitrag unternimmt den Versuch, die bislang vor allem im Strafrecht geführte Diskussion um Konsequenzen der Hirnforschung für das Verfassungsrecht fruchtbar zu machen und insbesondere den Einsatz neurowissenschaftlicher Instrumente grundrechtlich zu verorten. Einige dieser Verfahren mögen aus heutiger Sicht noch futuristisch anmuten. Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass bereits jetzt die Notwendigkeit einer rechtlichen Analyse besteht.