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Umsetzung der Schuldenbremse in Eigenverantwortung der Länder: Ist die „schwarze Null“ gewollt?
Ist Teil von
Ordo (Stuttgart, Germany), 2023-11, Vol.72-73 (1), p.489-524
Erscheinungsjahr
2023
Link zum Volltext
Quelle
EBSCOhost Business Source Ultimate
Beschreibungen/Notizen
Zusammenfassung Seit 2020 unterliegen die deutschen Bundesländer gemäß Artikel 109 Grundgesetz den Regeln der Schuldenbremse, d. h. dass die Länderhaushalte grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen sind. Dem deutschen Föderalismus Rechnung tragend, wurde die exakte Ausgestaltung den Ländern zugestanden. Dieser Beitrag vergleicht die verfassungsrechtlichen Ländervorschriften der Schuldenbremse auf ihre inhaltliche Ausgestaltung mittels eines Analytical-Hierarchy-Processing-Ansatzes. Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen, dass innerhalb der verfassungsrechtlichen Verankerungen zur Schuldenbremse nur wenige Bundesländer als restriktiv zu beschreibende Vorgaben formulieren, der rechtliche Gestaltungsspielraum wurde weit genutzt. Große Unterschiede finden sich z. B. in den verfassungsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Tilgungsvorschriften, der Definition und der Feststellung der Ausnahmetatbestände oder auch im haushaltsrechtlichen Geltungsbereich der Schuldenbremse. In vielen Bundesländern ist die in den Landesverfassungen verankerte Schuldenbremse kein scharfes Schwert, auch eine intertemporale „schwarze Null“ scheint, nicht nur aufgrund der aktuellen Lage, in weiter Ferne.