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Zusammenfassung
1. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ist in zeitlicher Hinsicht auch auf Planfeststellungsverfahren anzuwenden, die vor dem 25.6.2005 eingeleitet worden waren, in denen der Planfeststellungsbeschluss aber erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wurde (wie EuGH, Urt. v. 7.11.2013 – C-72/12 [ECLI:EU:C:2013:712]).
2. Die Rechtsfolge des §4 Abs. 1 UmwRG muss in unionsrechtskonformer Auslegung auf solche Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung erstreckt werden, die nach ihrer Art und Schwere den in §4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG genannten Fehlern vergleichbar sind, insbesondere weil sie der betroffenen Öffentlichkeit die vorgesehene Möglichkeit genommen haben, Zugang zu den auszulegenden Unterlagen zu erhalten und sich am Entscheidungsprozess zu beteiligen.
3. Ein Ausschluss von Einwendungen, wie er in §73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG vorgesehen ist, verstößt gegen Art. 11 der UVP-Richtlinie (wie EuGH, Urt. v. 15.10.2015 – C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683]).
4. Führt ein dem Hochwasserschutz dienender Gewässerausbau insgesamt zu einer Verringerung der Hochwassergefahr, stellt eine mit dem Ausbau verbundene lokale Erhöhung der Stau-, Grund- und Druckwassergefahren keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des §31 Abs. 5 Satz 3 WHG a.F. (§68 Abs. 3 Nr. 1 WHG) dar.