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Abrechnungsbetrug bei Rezeptmanagement beinhaltenden Patienten-Support-Programmen: ApoG §11; StGB §§73d, 263
Ist Teil von
Medizinrecht, 2023-12, Vol.41 (12), p.997-1003
Ort / Verlag
Berlin/Heidelberg: Springer Berlin Heidelberg
Erscheinungsjahr
2023
Link zum Volltext
Quelle
SpringerLink (Online service)
Beschreibungen/Notizen
Zusammenfassung
1. Allein die Aufgabe einer Bestellung beim Großhändler, die Bezahlung seiner Rechnung und die Entgegennahme, Stempelung und Abrechnung von Rezepten stellen noch keine Belieferung dar, für die seitens der Kassen eine Vergütung in Höhe des Abgabepreises des Arzneimittels geschuldet wäre.
2. Ein Verstoß gegen §11 Abs. 1 ApoG bedeutet zugleich einen Verstoß gegen das Qualitätsgebot des §2 Abs. 1 S. 3 SGB V und führt insoweit zum Wegfall des Vergütungsanspruchs. Ein Apotheker, der bei der Abrechnung gegenüber der Kasse wahrheitswidrig das Nichtvorliegen eines Verstoßes gegen §11 Abs. 1 ApoG erklärt, täuscht damit über das Bestehen des Vergütungsanspruchs.
3. Beliefert ein zur Belieferung von Verordnungen verpflichteter Apotheker i.S.d. §17 Abs. 4 ApBetrO Rezepte nicht ordnungsgemäß, so ist das von ihm zur Erfüllung dieser Verpflichtung Aufgewendete nicht i.S.d. §73d Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 StGB abzuziehen, weil seine Verpflichtung nicht ordnungsgemäß erfüllt wird. (Leitsätze des Bearbeiters)