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Aufklärung und Einwilligung im Recht der Lebendorganspende: TPG §8; BGB §§249, 630h, 823
Ist Teil von
Medizinrecht, 2019-07, Vol.37 (7), p.554-559
Ort / Verlag
Berlin/Heidelberg: Springer Berlin Heidelberg
Erscheinungsjahr
2019
Link zum Volltext
Quelle
Alma/SFX Local Collection
Beschreibungen/Notizen
Zusammenfassung
1. Bei den Vorgaben des §8 Abs. 2 S. 3 (Anwesenheit eines neutralen Arztes beim Aufklärungsgespräch) und S. 4 (Erfordernis einer zu unterzeichnenden Aufklärungsniederschrift) des TPG handelt es sich um die Aufklärungspflicht des Arztes begleitende Form- und Verfahrensvorschriften. Der Verstoß hiergegen führt nicht zur Unwirksamkeit der Einwilligung des Lebendorganspenders in die Organentnahme und zu deren Rechtswidrigkeit, sondern zu einer Beweisskepsis gegenüber der Behauptung einer ordnungsgemäßen Aufklärung.
2. Der Einwand, der unter Verstoß gegen §8 Abs. 2 S. 1 und 2 TPG inhaltlich nicht ordnungsgemäß aufgeklärte Lebendorganspender wäre auch im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung mit der Organspende einverstanden gewesen (Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens), ist nicht beachtlich, weil dies dem Schutzzweck der gesteigerten Aufklärungsanforderungen des §8 TPG widerspräche.