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Verhandlungspflicht des Beschwerdeausschusses über individuelle Richtgrößenvereinbarung (IRV): SGB V §106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 u. Abs. 5a u. Abs. 5d S. 1
Ist Teil von
Medizinrecht, 2014, Vol.32 (4), p.263-267
Ort / Verlag
Berlin/Heidelberg: Springer Berlin Heidelberg
Erscheinungsjahr
2014
Link zum Volltext
Quelle
SpringerLink
Beschreibungen/Notizen
Zusammenfassung
1. Die Prüfgremien sind nicht verpflichtet, auf den Abschluss einer individuellen Richtgrößenvereinbarung hinzuwirken, unterliegen auf Antrag oder Anregung des Vertragsarztes jedoch einer Verhandlungspflicht.
2. Diese Verhandlungspflicht trifft nicht nur die Prüfungsstelle, sondern auf Antrag auch den Beschwerdeausschuss. Ein durch die Prüfungsstelle bereits festgesetzter Regress entfaltet insoweit keine Sperrwirkung. (Leitsätze des Bearbeiters)