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Details

Autor(en) / Beteiligte
Titel
Verhandlungspflicht des Beschwerdeausschusses über individuelle Richtgrößenvereinbarung (IRV): SGB V §106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 u. Abs. 5a u. Abs. 5d S. 1
Ist Teil von
  • Medizinrecht, 2014, Vol.32 (4), p.263-267
Ort / Verlag
Berlin/Heidelberg: Springer Berlin Heidelberg
Erscheinungsjahr
2014
Link zum Volltext
Quelle
SpringerLink
Beschreibungen/Notizen
  • Zusammenfassung 1. Die Prüfgremien sind nicht verpflichtet, auf den Abschluss einer individuellen Richtgrößenvereinbarung hinzuwirken, unterliegen auf Antrag oder Anregung des Vertragsarztes jedoch einer Verhandlungspflicht. 2. Diese Verhandlungspflicht trifft nicht nur die Prüfungsstelle, sondern auf Antrag auch den Beschwerdeausschuss. Ein durch die Prüfungsstelle bereits festgesetzter Regress entfaltet insoweit keine Sperrwirkung. (Leitsätze des Bearbeiters)
Sprache
Deutsch
Identifikatoren
ISSN: 0723-8886
eISSN: 1433-8629
DOI: 10.1007/s00350-014-3680-9
Titel-ID: cdi_crossref_primary_10_1007_s00350_014_3680_9

Weiterführende Literatur

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